ALLGEMEINE ZAHLUNGS‐ UND LIEFERBEDINGUNGEN DER

PRO STEEL SOLUTIONS B.V. MIT SITZ UND GESCHÄFTSSTELLE IN NL-MEERKERK

Artikel 1   Definitionen

In diesen Allgemeinen Bedingungen ist mit den nachstehenden Begriffen folgendes gemeint:

Lieferant: PRO STEEL SOLUTIONS B.V.
mit Sitz und Geschäftsstelle in NL-MEERKERK, die Nutzerin dieser Allgemeinen Bedingungen.

Auftraggeber: das Unternehmen oder die professionelle Einrichtung, die dem Lieferanten einen Auftrag zum Kauf bestimmter Produkte erteilt hat.

Produkte: sämtliche Waren oder Dienstleistungen, welche der Lieferant in seinem Verkaufssortiment führt bzw. führen wird.

Artikel 2   Anwendbarkeit dieser Bedingungen

2.1
Diese Bedingungen finden auf sämtliche Angebote/Offerten sowie sämtliche Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber Anwendung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind. Diese Bedingungen finden ferner auf alle Phasen, die einem Vertragsabschluss vorangehen, sowie auf die Dienstleistungen und Arbeiten, welche der Lieferant vor Vertragsabschluss verrichtet hat, Anwendung.

2.2
Der Lieferant behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ergänzen und/oder zu ändern.

2.3
Durch alleinige Erteilung eines Auftrags und/oder Entgegennahme der gelieferten Waren akzeptiert der Vertragspartner diese Bedingungen und es wird davon ausgegangen, dass dieser sich durch etwaige von ihm mündlich, telefonisch, telegrafisch, per Telefax/Telex oder auf anderem Wege erteilte Aufträge, ungeachtet einer schriftlichen Bestätigung, mit der ausschließlichen Anwendbarkeit dieser Bedingungen einverstanden erklärt hat.

2.4
Der Lieferant ist nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vom Auftraggeber als anwendbar erklärt wurden, gebunden, ausgenommen im Fall der ausdrücklichen und schriftlichen Annahme seitens des Lieferanten. Hat der Auftraggeber seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell auf seine Aufträge und/oder Verträge als anwendbar erklärt, so sind die Allgemeinen Bedingungen des Lieferanten vorrangig, es sei denn, davon wird infolge einer schriftlich festgelegten Vereinbarung abgewichen.

2.5
Im Falle der Nichtigkeit oder Nichtigerklärung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen bleiben die sonstigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten Bestimmungen, die eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung haben und dem Zweck der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommen.

2.6
Handelsbegriffe, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderweitig verwendet werden, sind gemäß den internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln, die von der internationalen Handelskammer (ICC Incoterms) erstellt wurden, in ihrer Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszulegen.

Artikel 3   Angebote und Offerten

3.1
Ohne ausdrückliche anders lautende Bestimmung im betreffenden Angebot sind sämtliche Angebote und Offerten des Lieferanten unverbindlich.

3.2
Die dem Auftraggeber vom Lieferanten bereitgestellten Dokumente sind für den Lieferanten nicht bindend.

3.3
Abweichungen, die bei der Annahme des Angebots / der Offerte des Lieferanten durch den Auftraggeber vorkommen, sind für den Lieferanten nicht bindend.

3.4
Mündliche Zusagen von und Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Lieferanten sind für den Lieferanten nur im Falle der ausdrücklichen Bestätigung seitens des Lieferanten bindend.

3.5
Der Auftraggeber trägt das Risiko für die korrekte Durchführung mündlicher, telefonischer oder telegrafischer Aufträge.

3.6
Der Lieferant hat das Recht, die Bonität des Auftraggebers prüfen zu lassen. Auf der Grundlage dieser Prüfung ist der Lieferant berechtigt, ein bereits unterbreitetes Angebot einzuziehen.

3.7
Hat der Lieferant für die Unterbreitung eines Angebots Kosten aufgewendet, so hat er im Falle der vorherigen schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber das Recht, dem Auftraggeber diese Kosten in Rechnung zu stellen.

3.8
Ein zusammengestelltes Angebot bzw. eine zusammengestellte Offerte für mehrere Dienstleistungen verpflichtet den Lieferanten nicht zur Verrichtung eines Teils der Dienstleistungen zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises, sofern der andere Teil nicht akzeptiert wird.

3.9
Der Vertrag kommt durch den Versand einer Auftragsbestätigung oder die Annahme eines Angebots/einer Offerte durch den Auftraggeber oder die schriftliche Bestätigung eines Auftrags durch den Lieferanten oder aber durch den faktischen Beginn der Arbeiten und/oder Dienstleistungen durch den Lieferanten und zum entsprechenden Zeitpunkt zustande.

3.10
Wird die Richtigkeit dieser schriftlichen Auftragsbestätigung nicht innerhalb von acht Tagen nach dem Ausstellungsdatum bestritten, so ist diese für die Parteien bindend. Gleiches gilt für das Inkrafttreten von Ergänzungen, Änderungen und/oder näheren Vereinbarungen.

Artikel 4   Vertrag(serfüllung)

4.1
Beim Vertrag des Lieferanten handelt es sich um einen Werk‐ und Dienstvertrag, bei dessen Erfüllung der Lieferant die spezifischen Anforderungen fachmännischen Könnens beachtet.

4.2
Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vor Beginn oder Fortsetzung der Erbringung der Dienstleistungen vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zur pünktlichen Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verlangen. Bleibt diese Vorauszahlung aus oder wird diese Sicherheit nicht nach billigem Ermessen des Lieferanten geleistet, so hat der Lieferant das Recht, lediglich durch eine schriftliche Erklärung und ohne richterliche Intervention vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Schadenersatz, sofern entsprechende Bestimmungen vorliegen, und ohne jeglichen Schadenersatzanspruch seitens des Auftraggebers.

4.3
Erfüllt der Auftraggeber jegliche Vertragsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so ist der Lieferant ferner berechtigt, die Warenlieferung auszusetzen. Bleibt der Auftraggeber trotz Aufforderung seitens des Lieferanten mit der unverzüglichen Wiedergutmachung seines Versäumnisses hinsichtlich der Vertragserfüllung in Verzug, so hat der Lieferant das Recht, mittels eines privatschriftlichen Schreibens ohne jegliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

4.4
Sämtliche Ergänzungen, Änderungen oder näheren Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

4.5
Ohne ausdrücklich anders lautende Vereinbarung erfolgen der Verkauf und die Lieferung der Waren unter Beachtung der gängigen Abmessungs‐, Mengen‐ und Gewichtstoleranzen.

4.6
Der Lieferant übernimmt deshalb keine Haftung für Fehler jedweder Art in den Abbildungen, Maßen, Gewichten, Qualitäten und/oder Preisen bzw. Preislisten.

4.7
Die Aufhebung eines geschlossenen Vertrags seitens des Auftraggebers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Erklärt sich der Lieferant mit der Aufhebung einverstanden, so schuldet der Auftraggeber dem Lieferanten einen Schadenersatz in Höhe von mindestens 25 % des Betrags, den der Auftraggeber dem Lieferanten bei Vertragserfüllung hätte zahlen müssen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf vollständigen Ersatz der Kosten und Schäden.

Artikel 5   Lieferung/Lieferzeit

5.1
Die Lieferung erfolgt am schriftlich vereinbarten Ort. Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Lieferorts und der Lieferweise werden im Vertrag festgelegt. Ohne anders lautende Vereinbarung erfolgen das Beladen bei der Lieferung und das Entladen bei Rücklieferung auf Gefahr des Lieferanten, während der Transport zum bzw. vom Übergabeort einschließlich des Be‐ und Entladens am Übergabeort auf Gefahr und Verantwortung des Auftraggebers erfolgt.

5.2
Verlangt der Lieferant am Ende der Mietzeit die Übergabe des vermieteten Materials an einem anderen Ort als anfänglich vereinbart, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Folge zu leisten. In diesem Fall vergütet der Lieferant dem Auftraggeber jedoch die Kosten dieses Transports, sofern diese höher sein sollten als im Falle des Transports an den anfänglich vereinbarten Ort.

5.3
Wird jeglicher Transport des Produktes im Auftrag des Auftraggebers vom Lieferanten durchgeführt oder geregelt, so übernimmt der Lieferant gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung für die von ihm oder dem von ihm eingesetzten Transportunternehmen gemachten Fehler und/oder verursachten Schäden.

5.4
Hat der Transport des Produktes auf öffentlichen Straßen zu erfolgen, so verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, für den Erhalt möglicherweise notwendiger Genehmigungen der befugten Behörden zu sorgen.

5.5
Die angegebenen Lieferzeiten sind lediglich Schätzungen und gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände. Ohne anders lautende Angabe und/oder Vereinbarung geht der Lieferant bezüglich der Lieferzeit keinerlei Verpflichtung ein und verleiht eine nicht rechtzeitige Lieferung, ungeachtet ihrer Ursache, dem Auftraggeber weder das Recht auf Schadenersatz noch das Recht zum Vertragsrücktritt.

5.6
Kann die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen, so ist der Lieferant zu Teillieferungen und einer Nachlieferfrist von drei Monaten berechtigt. Diese Frist tritt am Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung des Auftraggebers in Kraft, jedoch nicht vor dem Tag, an dem die vereinbarte Lieferfrist verstreicht.

5.7
Der Lieferant hat das Recht, in Teilen zu liefern (Teillieferungen), die gesondert in Rechnung gestellt werden können. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Zahlung dieser Bedingungen im Sinne von Artikel 11 verpflichtet.

Artikel 6   Lieferort und ‐weise, Abnahmeverpflichtung

6.1
Stehen die Waren ungeachtet der vereinbarten Transportweise zur Abnahme für den Auftraggeber bereit und hat der Lieferant den Auftraggeber diesbezüglich in Kenntnis gesetzt, so ist der Auftraggeber unverzüglich zur Abnahme verpflichtet. Die Nichterfüllung dieser Pflicht verleiht dem Lieferanten das Recht, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zu lagern bzw. gelagert zu halten und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, ohne dass die Zahlung anschließend aufgrund noch nicht erfolgter Abnahme verweigert werden kann, oder aber ohne richterliche Intervention vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Ersatz der Kosten und Schäden.

6.2
Im Falle des Vertragsrücktritts infolge der Nichtentgegennahme von Produkten umfassen die Schäden auch den vom Lieferanten erlittenen Gewinnausfall.

6.3
Der Auftraggeber ist am vereinbarten Lieferort zur schnellstmöglichen Entladung verpflichtet. Die Entladung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Im Falle der Nichterfüllung dieser Pflicht finden die Bestimmungen in Absatz 2 entsprechend Anwendung.

Artikel 7   Reklamationen und Garantie

7.1
Der Auftraggeber hat die Produkte bei der Übergabe auf sichtbare Mängel zu prüfen.

7.2
Mängelrügen zu sichtbaren Mängeln werden vom Lieferanten nur dann akzeptiert, wenn sie innerhalb von zwei Tagen, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Entgegennahme bzw. Zurverfügungstellung der Produkte schriftlich direkt an den Lieferanten erfolgt sind. Mängelrügen zu anderen Mängeln bedürfen der Schriftform unter Angabe von Gründen, sind direkt an den Lieferanten zu richten und werden vom Lieferanten nur dann akzeptiert, wenn sie innerhalb von 8 (acht) Arbeitstagen nach Feststellung oder aber durch Zurverfügungstellung der Produkte an den Lieferanten, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach Lieferung, erfolgt sind. Nach der Einreichung einer Mängelrüge zu den gelieferten Produkten sind die Produkte während eines Zeitraums von mindestens zehn Arbeitstagen zur Inspektion durch den Lieferanten bereitzuhalten. Die Benutzung der Produkte ist während dieses Zeitraums nicht gestattet.

7.3
Die Einreichung einer Mängelrüge hat keinen Aufschub der Zahlungspflicht des Auftraggebers bezüglich der bemängelten Produkte zur Folge. Etwaige rechtliche Ansprüche sind unter Androhung der Verwirkung spätestens ein Jahr nach rechtzeitiger Meldung einer Mängelrüge zu stellen.

7.4
Qualitätsanforderungen oder ‐normen der vom Lieferanten zu liefernden Waren bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Geringe, in der Branche übliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen und Unterschiede hinsichtlich der Qualität, Farbe, Größe oder Ausführung stellen keinen Grund zur Reklamation dar.

7.5
Die Garantiepflicht des Lieferanten beschränkt sich auf die ausdrücklich vereinbarten Qualitätsklauseln oder ‐normen. Die Garantiefrist für gelieferte Waren beträgt ein Jahr ab Lieferdatum.

7.6
Nach der Verarbeitung und/oder Weiterlieferung von Produkten durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag ist eine Reklamation nicht mehr möglich.

7.7
Reklamationen zu Rechnungen sind innerhalb von 8 (acht) Arbeitstagen nach Rechnungsdatum schriftlich direkt an den Lieferanten zu richten.

7.8
Nach Ablauf der genannten Frist wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die gelieferten Waren bzw. die Rechnung unwiderruflich und bedingungslos akzeptiert hat. Anschließende Reklamationen werden vom Lieferanten nicht mehr nbehandelt.

7.9
Erachtet der Lieferant die Reklamation als begründet, so stellt er innerhalb einer angemessenen Frist Ersatzprodukte zur Verfügung und zwar gegen Übergabe der bereits empfangenen Produkte oder aber er gewährt dem Auftraggeber eine vollständige oder partielle Gutschrift der betreffenden Produkte, dies nach Wahl des Lieferanten und ohne die Möglichkeit für den Auftraggeber, jegliche Ansprüche auf welche Vergütung auch immer anzumelden.

7.10
Die Einreichung einer Reklamation befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferanten.

7.11
Die eventuelle Garantie des Lieferanten gilt nicht, wenn:
(a) und so lange der Auftraggeber dem Lieferanten gegenüber in Verzug ist,
(b) die Waren anormalen Umständen ausgesetzt waren oder aber unsorgfältig oder unfachmännisch behandelt wurden,
(c) die Waren länger als üblich gelagert wurden und anzunehmen ist, dass dies einen Qualitätsverlust zur Folge hatte,
(d) dem Lieferanten nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Feststellung eines Mangels die Möglichkeit zur Untersuchung dieses Mangels geboten wurde.

7.12
Der Lieferant garantiert nicht und wird niemals erachtet, garantiert zu haben oder dafür zu haften, dass die gekauften Waren für den Zweck geeignet sind, für den der Auftraggeber sie zu bearbeiten, verarbeiten oder gebrauchen lassen wünscht oder gebraucht. Proben dienen ausschließlich als Hinweis.

Artikel 8   Prüfung

8.1
Die vom Lieferanten oder in seinem Namen gemachten Gewichts‐ und Qualitätsangaben sind für den Auftraggeber bezüglich der zu liefernden Produktmenge und der Qualität der gelieferten Produkte bindend, es sei denn, der Auftraggeber weist die Inkorrektheit der vom Lieferanten oder in dessen Namen gemachten Angaben nach.

8.2
Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, bei der Bestimmung der Produktmenge sowie der Bestimmung der Produktqualität anwesend zu sein bzw. sich dabei vertreten zu lassen. Wünscht der Auftraggeber, dieses Recht in Anspruch zu nehmen, so teilt er dies dem Lieferanten spätestens 3 (drei) Tage nach der Auftragsbestätigung mit, damit der Lieferant den Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis setzen kann.

Artikel 9   Eigentumsvorbehalt

9.1
Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zum Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher Pflichten – die sich aus dem Vertrag, in dem sich der Lieferant zur Lieferung verpflichtet hat, ergeben oder mit diesem zusammenhängen, darunter Forderungen bezüglich Geldstrafen, Zinsen und Kosten – durch den Auftraggeber ausschließlich Eigentum des Lieferanten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber die vom Lieferanten gelieferten Waren von anderen Waren zu trennen und deutlich als Eigentum des Lieferanten gekennzeichnet zu lagern, ordentlich zu versichern und versichert zu halten.

9.2
Bis zur Erfüllung obiger Forderungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die betreffenden Waren zu veräußern bzw. an ihnen ein Pfandrecht oder ein besitzloses Pfandrecht zu bestellen.

9.3
Auf erstes Ersuchen des Auftraggebers an den Lieferanten verschafft der Lieferant dem Auftraggeber zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber sämtliche seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels erfüllt hat, das Eigentum an den gelieferten Waren unter Vorbehalt eines Pfandrechts zwecks anderer Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber.

Auf erstes Ersuchen des Lieferanten leistet der Auftraggeber seine Mitarbeit an Handlungen, die in diesem Rahmen erforderlich sind.

9.4
Fordert der Lieferant kraft Absatz 2 die Waren, auf denen der Eigentumsvorbehalt ruht, als sein Eigentum ein und holt er diese Waren zu diesem Zweck zurück bzw. liefert er diese longa manu traditio einem Dritten, so wird die Forderung des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber bezüglich dieser Waren vom Gesamtbetrag, den der Auftraggeber dem Lieferanten schuldet, in Höhe des Marktwerts der so dann zurückgenommenen Waren zum Zeitpunkt der Rücknahme abgezogen.

9.5
Der Marktwert entspricht auf jeden Fall der Kaufsumme, die durch die Veräußerung der zurückgenommenen Waren von privater oder öffentlicher Hand an Dritte erzielt wurde, dies nach Wahl des Lieferanten.

9.6
Der Lieferant übergibt dem Auftraggeber für die zurückgenommenen Waren eine Gutschrift, die der Auftraggeber mit der ausstehenden Forderung des Lieferanten verrechnen darf.

Artikel 10   Preis/Preiserhöhung

10.1
Die vom Lieferanten angegebenen Preise basieren auf möglicherweise bei der Anfrage erteilten Daten und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

10.2
Sollten einer oder mehrere Kostpreisfaktoren nach Vertragsdatum steigen – auch wenn dies infolge vorhersehbarer Umstände geschieht – ist der Lieferant berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen, ohne dass sich daraus für den Auftraggeber ein Recht auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt ableiten lässt.

10.3
Der Lieferant ist dennoch jederzeit dazu berechtigt, seine Preise jährlich auf der Grundlage des vom niederländischen Statistikamt erstellten und zu diesem Zeitpunkt gültigen Verbraucherpreisindexes anzupassen, ohne dass sich daraus für den Auftraggeber das Recht auf Vertragsrücktritt ableiten lässt.

Artikel 11   Zahlungsweise

11.1
Die Zahlung des Rechnungsbetrags hat nach Wahl des Lieferanten bar bei Übergabe oder durch Einzahlung auf ein vom Lieferanten anzugebendes Bankkonto innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, dies ohne anders lautende Angabe auf der Rechnung und ohne jegliches Recht auf Ermäßigung oder Aufrechnung. Abweichende Zahlungsregelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Das Recht des Auftraggebers auf Verrechnung seiner etwaigen Forderungen gegenüber dem Lieferanten wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.2
Ist die Zahlung nicht innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt, wurde ein (außer‐)gerichtlicher Zahlungsaufschub, eine Schuldsanierungsregelung oder ein Insolvenzverfahren beantragt bzw. gewährt/eröffnet, so befindet sich der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug und hat der Lieferant das Recht, ohne nähere Aufforderung oder Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitstag die gesetzlichen Zinsen auf den noch offenen Betrag in Rechnung zu stellen.

11.3
Sämtliche aufzuwendenden außergerichtlichen Kosten für die Eintreibung der Forderung, darunter die Kosten für die Bestellung eines Rechtsberaters, gehen zulasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des vom Auftraggeber geschuldeten Betrags mit einem Mindestbetrag in Höhe von 250 €.

11.4
Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen dienen stets an erster Stelle der Begleichung sämtlicher geschuldeter Zinsen und Kosten, an zweiter Stelle der Begleichung der am längsten fälligen Rechnungen, auch wenn der Auftraggeber angibt, die Zahlung beziehe sich auf eine spätere Rechnung, und letztendlich der Begleichung der Hauptsumme sowie der laufenden Zinsen.

Artikel 12   Vertragsrücktritt

12.1
Der Auftraggeber gilt als von Rechts wegen in Verzug, falls:
(a) er im Widerspruch zu jeglicher Bestimmung des Mietvertrags handelt,
(b) über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein gerichtlicher Zahlungsaufschub beantragt wird, zu seinen Lasten jegliche Pfändung erfolgt oder er auf jegliche andere Weise nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, der Betrieb streikt oder die Verfügungsgewalt über den Betrieb an eine andere Person übertragen wird.

12.2
In einem Fall im Sinne des vorhergehenden Absatzes hat der Lieferant das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder richterliche Intervention mit sofortiger Wirkung schriftlich zu beenden.

12.3
Der Lieferant hat im ersten in Absatz 1 genannten Fall zudem die Wahl, anstatt des Vertragsrücktritts vom Auftraggeber die Vertragserfüllung mitsamt Schadenersatz zu fordern oder seine Verpflichtungen kraft des Mietvertrags auszusetzen, ohne dadurch zu jeglichem Schadenersatz oder anderem verpflichtet zu sein.
Der Auftraggeber ist ferner zum Ersatz des vom Lieferanten erlittenen Schadens, darunter Gewinnausfall, Zinsen und Kosten, verpflichtet.

12.4
Der Vertragsrücktritt hat für den Lieferanten niemals jegliche Schadenersatzpflicht zur Folge.

12.5
Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze beeinträchtigen nicht das Recht des Lieferanten:
‐ unverzüglich die vollständige Zahlung der aufgrund des Vertrags vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zu fordern,
‐ sämtliche übrigen Rechte des Lieferanten hinsichtlich der Leistungsstörung durch den Auftraggeber, die an anderer Stelle in diesen Bedingungen oder diesem Vertrag bestimmt wurden.

Artikel 13   Geistiges Eigentum / Geheimhaltungspflicht

13.1
Der Lieferant bleibt Inhaber der geistigen Eigentumsrechte an den von ihm bereitgestellten Dokumenten. Die betreffenden Dokumente dienen ausschließlich dem Gebrauch durch den Auftraggeber und dürfen ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

13.2
Beide Parteien haben bezüglich sämtlicher vertraulicher Informationen, die sie im Rahmen des Vertrags voneinander oder aus anderen Quellen erhalten haben, Stillschweigen zu wahren. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von einer Partei mitgeteilt wurde oder sich aus der Art der Informationen ergibt.

13.3
Kommt es zwischen den Parteien zu keinem Vertragsabschluss, so hat der Auftraggeber dem Lieferanten sämtliche Dokumente, die ihm vom Lieferanten für das Angebot zur Verfügung gestellt wurden, auf erstes Verlangen zu übergeben.

Artikel 14   Haftung

14.1
Der Lieferant haftet ausschließlich für direkte Schäden, die durch eine zurechenbare Leistungsstörung des Lieferanten oder Produkte des Lieferanten verursacht wurden, dies unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Bedingungen.

14.2
Der Lieferant ist niemals zum Ersatz von anderen Schäden als Personen‐ oder Sachschäden verpflichtet. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für indirekte Schäden, darunter (jedoch nicht beschränkt auf) Folgeschäden, Gewinn‐/Umsatzeinbußen, Einsparungsausfall und Schäden durch Betriebsstagnierung.

14.3
Der Lieferant haftet niemals für die Folgen von vom Auftraggeber oder in dessen Namen unrichtig erteilten Daten. Der Lieferant haftet niemals für Schäden durch die unsachgemäße und/oder unfachmännische Nutzung von Produkten des Lieferanten durch den Auftraggeber.

14.4
Jegliche Haftpflicht beschränkt sich auf den netto Rechnungswert der gelieferten Produkte, durch die der Schaden verursacht wurde bzw. mit denen er im Zusammenhang steht, mit einem Höchstwert von 200.000 €.

14.5
Hat der Auftraggeber den Lieferanten nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Feststellung des Schadens per eingeschriebenen Brief benachrichtigt und ist der Lieferant durch den nicht erfolgten Versand des vorgenannten Schreibens seitens des Auftraggebers innerhalb der genannten Frist in seinen Möglichkeiten, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen oder Entsprechendes zu beheben, eingeschränkt, so übernimmt der Lieferant für den Schaden keine Haftung.

14.6
Hat der Auftraggeber seine (vermeintlichen) Ansprüche nicht innerhalb eines Jahres, nachdem er die Fakten, auf denen seine Ansprüche basieren, zur Kenntnis genommen hat oder nach billigem Ermessen zur Kenntnis hätte nehmen können, beim Lieferanten angemeldet, so entfallen sämtliche Ansprüche des Auftraggebers ungeachtet obiger Bestimmungen.

14.7
Der Auftraggeber hält den Lieferanten gegenüber Ansprüchen Dritter bezüglich Schäden im Zusammenhang mit den vom Lieferanten gelieferten Produkten oder sonst wie mit dem zwischen dem Auftraggeber und Lieferanten geschlossenen Vertrag schadlos.

Artikel 15   Höhere Gewalt

15.1
Im Falle der Verhinderung infolge höherer Gewalt ist keine der Parteien zur Erfüllung jeglicher Pflicht verpflichtet. Die Verpflichtung der Parteien, zu versuchen, die Situation höherer Gewalt möglichst zu verhindern und zu vermeiden, bleibt von Vorstehendem unberührt.

15.2
Im Falle der höheren Gewalt sind die Parteien ohne richterliche Intervention dazu befugt, die Vertragserfüllung für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten auszusetzen oder unmittelbar vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass sich daraus eine Pflicht zu einer Schadenersatzleistung ergibt.

15.3
Hat der Lieferant zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann er seine Verpflichtungen dadurch nur teilweise erfüllen, so ist er berechtigt, den bereits durchgeführten bzw. durchführbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 16   Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen, der Vertrag sowie sämtliche daraus hervorgehenden Verträge unterliegen niederländischem Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens zur Vereinheitlichung der Regeln über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden ausdrücklich keine Anwendung. Gleiches gilt für jegliche bestehenden oder künftigen internationalen Regeln für den Kauf beweglicher Sachen, deren Anwendbarkeit von den Parteien ausgeschlossen werden kann.

16.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, dem Vertrag oder sich daraus ergebenden anderen Verträgen entstehenden Streitigkeiten ist Dordrecht, es sei denn, dass aufgrund zwingenden Rechts ein anderes Gericht befugt ist.

Artikel 17   Änderung und Fundstelle der Bedingungen

17.1
Diese Bedingungen sind in der Geschäftsstelle der Industrie‐ und Handelskammer hinterlegt, in deren Register der Lieferant eingetragen ist.

17.2
Sofern diese Allgemeinen Verkaufs‐ und Lieferbedingungen auch in einer anderen Sprache als der englischen erstellt wurden, ist bei Unterschieden stets die englische Fassung ausschlaggebend.