PRO STEEL SOLUTIONS B.V. MIT SITZ UND GESCHÄFTSSTELLE IN NL-MEERKERK
Artikel 1 Definitionen
In diesen Allgemeinen Bedingungen ist mit den nachstehenden Begriffen folgendes gemeint:
Lieferant: PRO STEEL SOLUTIONS B.V.
mit Sitz und Geschäftsstelle in NL-MEERKERK, die Nutzerin dieser Allgemeinen Bedingungen.
Auftraggeber: das Unternehmen oder die professionelle Einrichtung, die dem Lieferanten einen Auftrag zum Kauf bestimmter Produkte erteilt hat.
Produkte: sämtliche Waren oder Dienstleistungen, welche der Lieferant in seinem Verkaufssortiment führt bzw. führen wird.
Artikel 2 Anwendbarkeit dieser Bedingungen
2.1
Diese Bedingungen finden auf sämtliche Angebote/Offerten sowie sämtliche Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber Anwendung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind. Diese Bedingungen finden ferner auf alle Phasen, die einem Vertragsabschluss vorangehen, sowie auf die Dienstleistungen und Arbeiten, welche der Lieferant vor Vertragsabschluss verrichtet hat, Anwendung.
2.2
Der Lieferant behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ergänzen und/oder zu ändern.
2.3
Durch alleinige Erteilung eines Auftrags und/oder Entgegennahme der gelieferten Waren akzeptiert der Vertragspartner diese Bedingungen und es wird davon ausgegangen, dass dieser sich durch etwaige von ihm mündlich, telefonisch, telegrafisch, per Telefax/Telex oder auf anderem Wege erteilte Aufträge, ungeachtet einer schriftlichen Bestätigung, mit der ausschließlichen Anwendbarkeit dieser Bedingungen einverstanden erklärt hat.
2.4
Der Lieferant ist nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vom Auftraggeber als anwendbar erklärt wurden, gebunden, ausgenommen im Fall der ausdrücklichen und schriftlichen Annahme seitens des Lieferanten. Hat der Auftraggeber seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell auf seine Aufträge und/oder Verträge als anwendbar erklärt, so sind die Allgemeinen Bedingungen des Lieferanten vorrangig, es sei denn, davon wird infolge einer schriftlich festgelegten Vereinbarung abgewichen.
2.5
Im Falle der Nichtigkeit oder Nichtigerklärung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen bleiben die sonstigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten Bestimmungen, die eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung haben und dem Zweck der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommen.
2.6
Handelsbegriffe, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderweitig verwendet werden, sind gemäß den internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln, die von der internationalen Handelskammer (ICC Incoterms) erstellt wurden, in ihrer Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszulegen.
Artikel 3 Angebote und Offerten
3.1
Ohne ausdrückliche anders lautende Bestimmung im betreffenden Angebot sind sämtliche Angebote und Offerten des Lieferanten unverbindlich.
3.2
Die dem Auftraggeber vom Lieferanten bereitgestellten Dokumente sind für den Lieferanten nicht bindend.
3.3
Abweichungen, die bei der Annahme des Angebots / der Offerte des Lieferanten durch den Auftraggeber vorkommen, sind für den Lieferanten nicht bindend.
3.4
Mündliche Zusagen von und Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Lieferanten sind für den Lieferanten nur im Falle der ausdrücklichen Bestätigung seitens des Lieferanten bindend.
3.5
Der Auftraggeber trägt das Risiko für die korrekte Durchführung mündlicher, telefonischer oder telegrafischer Aufträge.
3.6
Der Lieferant hat das Recht, die Bonität des Auftraggebers prüfen zu lassen. Auf der Grundlage dieser Prüfung ist der Lieferant berechtigt, ein bereits unterbreitetes Angebot einzuziehen.
3.7
Hat der Lieferant für die Unterbreitung eines Angebots Kosten aufgewendet, so hat er im Falle der vorherigen schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber das Recht, dem Auftraggeber diese Kosten in Rechnung zu stellen.
3.8
Ein zusammengestelltes Angebot bzw. eine zusammengestellte Offerte für mehrere Dienstleistungen verpflichtet den Lieferanten nicht zur Verrichtung eines Teils der Dienstleistungen zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises, sofern der andere Teil nicht akzeptiert wird.
3.9
Der Vertrag kommt durch den Versand einer Auftragsbestätigung oder die Annahme eines Angebots/einer Offerte durch den Auftraggeber oder die schriftliche Bestätigung eines Auftrags durch den Lieferanten oder aber durch den faktischen Beginn der Arbeiten und/oder Dienstleistungen durch den Lieferanten und zum entsprechenden Zeitpunkt zustande.
3.10
Wird die Richtigkeit dieser schriftlichen Auftragsbestätigung nicht innerhalb von acht Tagen nach dem Ausstellungsdatum bestritten, so ist diese für die Parteien bindend. Gleiches gilt für das Inkrafttreten von Ergänzungen, Änderungen und/oder näheren Vereinbarungen.
Artikel 4 Vertrag(serfüllung)
4.1
Beim Vertrag des Lieferanten handelt es sich um einen Werk‐ und Dienstvertrag, bei dessen Erfüllung der Lieferant die spezifischen Anforderungen fachmännischen Könnens beachtet.
4.2
Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vor Beginn oder Fortsetzung der Erbringung der Dienstleistungen vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zur pünktlichen Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verlangen. Bleibt diese Vorauszahlung aus oder wird diese Sicherheit nicht nach billigem Ermessen des Lieferanten geleistet, so hat der Lieferant das Recht, lediglich durch eine schriftliche Erklärung und ohne richterliche Intervention vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Schadenersatz, sofern entsprechende Bestimmungen vorliegen, und ohne jeglichen Schadenersatzanspruch seitens des Auftraggebers.
4.3
Erfüllt der Auftraggeber jegliche Vertragsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so ist der Lieferant ferner berechtigt, die Warenlieferung auszusetzen. Bleibt der Auftraggeber trotz Aufforderung seitens des Lieferanten mit der unverzüglichen Wiedergutmachung seines Versäumnisses hinsichtlich der Vertragserfüllung in Verzug, so hat der Lieferant das Recht, mittels eines privatschriftlichen Schreibens ohne jegliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
4.4
Sämtliche Ergänzungen, Änderungen oder näheren Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
4.5
Ohne ausdrücklich anders lautende Vereinbarung erfolgen der Verkauf und die Lieferung der Waren unter Beachtung der gängigen Abmessungs‐, Mengen‐ und Gewichtstoleranzen.
4.6
Der Lieferant übernimmt deshalb keine Haftung für Fehler jedweder Art in den Abbildungen, Maßen, Gewichten, Qualitäten und/oder Preisen bzw. Preislisten.
4.7
Die Aufhebung eines geschlossenen Vertrags seitens des Auftraggebers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Erklärt sich der Lieferant mit der Aufhebung einverstanden, so schuldet der Auftraggeber dem Lieferanten einen Schadenersatz in Höhe von mindestens 25 % des Betrags, den der Auftraggeber dem Lieferanten bei Vertragserfüllung hätte zahlen müssen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf vollständigen Ersatz der Kosten und Schäden.
Artikel 5 Lieferung/Lieferzeit
5.1
Die Lieferung erfolgt am schriftlich vereinbarten Ort. Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Lieferorts und der Lieferweise werden im Vertrag festgelegt. Ohne anders lautende Vereinbarung erfolgen das Beladen bei der Lieferung und das Entladen bei Rücklieferung auf Gefahr des Lieferanten, während der Transport zum bzw. vom Übergabeort einschließlich des Be‐ und Entladens am Übergabeort auf Gefahr und Verantwortung des Auftraggebers erfolgt.
5.2
Verlangt der Lieferant am Ende der Mietzeit die Übergabe des vermieteten Materials an einem anderen Ort als anfänglich vereinbart, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Folge zu leisten. In diesem Fall vergütet der Lieferant dem Auftraggeber jedoch die Kosten dieses Transports, sofern diese höher sein sollten als im Falle des Transports an den anfänglich vereinbarten Ort.
5.3
Wird jeglicher Transport des Produktes im Auftrag des Auftraggebers vom Lieferanten durchgeführt oder geregelt, so übernimmt der Lieferant gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung für die von ihm oder dem von ihm eingesetzten Transportunternehmen gemachten Fehler und/oder verursachten Schäden.
5.4
Hat der Transport des Produktes auf öffentlichen Straßen zu erfolgen, so verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, für den Erhalt möglicherweise notwendiger Genehmigungen der befugten Behörden zu sorgen.
5.5
Die angegebenen Lieferzeiten sind lediglich Schätzungen und gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände. Ohne anders lautende Angabe und/oder Vereinbarung geht der Lieferant bezüglich der Lieferzeit keinerlei Verpflichtung ein und verleiht eine nicht rechtzeitige Lieferung, ungeachtet ihrer Ursache, dem Auftraggeber weder das Recht auf Schadenersatz noch das Recht zum Vertragsrücktritt.
5.6
Kann die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen, so ist der Lieferant zu Teillieferungen und einer Nachlieferfrist von drei Monaten berechtigt. Diese Frist tritt am Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung des Auftraggebers in Kraft, jedoch nicht vor dem Tag, an dem die vereinbarte Lieferfrist verstreicht.
5.7
Der Lieferant hat das Recht, in Teilen zu liefern (Teillieferungen), die gesondert in Rechnung gestellt werden können. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Zahlung dieser Bedingungen im Sinne von Artikel 11 verpflichtet.
Artikel 6 Lieferort und ‐weise, Abnahmeverpflichtung
6.1
Stehen die Waren ungeachtet der vereinbarten Transportweise zur Abnahme für den Auftraggeber bereit und hat der Lieferant den Auftraggeber diesbezüglich in Kenntnis gesetzt, so ist der Auftraggeber unverzüglich zur Abnahme verpflichtet. Die Nichterfüllung dieser Pflicht verleiht dem Lieferanten das Recht, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zu lagern bzw. gelagert zu halten und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, ohne dass die Zahlung anschließend aufgrund noch nicht erfolgter Abnahme verweigert werden kann, oder aber ohne richterliche Intervention vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Ersatz der Kosten und Schäden.
6.2
Im Falle des Vertragsrücktritts infolge der Nichtentgegennahme von Produkten umfassen die Schäden auch den vom Lieferanten erlittenen Gewinnausfall.
6.3
Der Auftraggeber ist am vereinbarten Lieferort zur schnellstmöglichen Entladung verpflichtet. Die Entladung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Im Falle der Nichterfüllung dieser Pflicht finden die Bestimmungen in Absatz 2 entsprechend Anwendung.
Artikel 7 Reklamationen und Garantie
7.1
Der Auftraggeber hat die Produkte bei der Übergabe auf sichtbare Mängel zu prüfen.
7.2
Mängelrügen zu sichtbaren Mängeln werden vom Lieferanten nur dann akzeptiert, wenn sie innerhalb von zwei Tagen, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Entgegennahme bzw. Zurverfügungstellung der Produkte schriftlich direkt an den Lieferanten erfolgt sind. Mängelrügen zu anderen Mängeln bedürfen der Schriftform unter Angabe von Gründen, sind direkt an den Lieferanten zu richten und werden vom Lieferanten nur dann akzeptiert, wenn sie innerhalb von 8 (acht) Arbeitstagen nach Feststellung oder aber durch Zurverfügungstellung der Produkte an den Lieferanten, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach Lieferung, erfolgt sind. Nach der Einreichung einer Mängelrüge zu den gelieferten Produkten sind die Produkte während eines Zeitraums von mindestens zehn Arbeitstagen zur Inspektion durch den Lieferanten bereitzuhalten. Die Benutzung der Produkte ist während dieses Zeitraums nicht gestattet.
7.3
Die Einreichung einer Mängelrüge hat keinen Aufschub der Zahlungspflicht des Auftraggebers bezüglich der bemängelten Produkte zur Folge. Etwaige rechtliche Ansprüche sind unter Androhung der Verwirkung spätestens ein Jahr nach rechtzeitiger Meldung einer Mängelrüge zu stellen.
7.4
Qualitätsanforderungen oder ‐normen der vom Lieferanten zu liefernden Waren bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Geringe, in der Branche übliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen und Unterschiede hinsichtlich der Qualität, Farbe, Größe oder Ausführung stellen keinen Grund zur Reklamation dar.
7.5
Die Garantiepflicht des Lieferanten beschränkt sich auf die ausdrücklich vereinbarten Qualitätsklauseln oder ‐normen. Die Garantiefrist für gelieferte Waren beträgt ein Jahr ab Lieferdatum.
7.6
Nach der Verarbeitung und/oder Weiterlieferung von Produkten durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag ist eine Reklamation nicht mehr möglich.
7.7
Reklamationen zu Rechnungen sind innerhalb von 8 (acht) Arbeitstagen nach Rechnungsdatum schriftlich direkt an den Lieferanten zu richten.
7.8
Nach Ablauf der genannten Frist wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die gelieferten Waren bzw. die Rechnung unwiderruflich und bedingungslos akzeptiert hat. Anschließende Reklamationen werden vom Lieferanten nicht mehr nbehandelt.
7.9
Erachtet der Lieferant die Reklamation als begründet, so stellt er innerhalb einer angemessenen Frist Ersatzprodukte zur Verfügung und zwar gegen Übergabe der bereits empfangenen Produkte oder aber er gewährt dem Auftraggeber eine vollständige oder partielle Gutschrift der betreffenden Produkte, dies nach Wahl des Lieferanten und ohne die Möglichkeit für den Auftraggeber, jegliche Ansprüche auf welche Vergütung auch immer anzumelden.
7.10
Die Einreichung einer Reklamation befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferanten.
7.11
Die eventuelle Garantie des Lieferanten gilt nicht, wenn:
(a) und so lange der Auftraggeber dem Lieferanten gegenüber in Verzug ist,
(b) die Waren anormalen Umständen ausgesetzt waren oder aber unsorgfältig oder unfachmännisch behandelt wurden,
(c) die Waren länger als üblich gelagert wurden und anzunehmen ist, dass dies einen Qualitätsverlust zur Folge hatte,
(d) dem Lieferanten nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Feststellung eines Mangels die Möglichkeit zur Untersuchung dieses Mangels geboten wurde.
7.12
Der Lieferant garantiert nicht und wird niemals erachtet, garantiert zu haben oder dafür zu haften, dass die gekauften Waren für den Zweck geeignet sind, für den der Auftraggeber sie zu bearbeiten, verarbeiten oder gebrauchen lassen wünscht oder gebraucht. Proben dienen ausschließlich als Hinweis.